TSch-VeranstV · Tierschutz-Veranstaltungsverordnung
§ 19 TSch-VeranstVPersonenbezogene Bezeichnungen
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.