APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 2 APGZitierungen
ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-08-01