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APG · Allgemeines Pensionsgesetz

§ 32 APGAusnahme vom Wegfall der Alterspension infolge der Coronavirus-Pandemie

ABSCHNITT 5

In KraftAmtlicher Text

§ 9 Abs. 1 ist auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht auf Zeiträume in den Jahren 2020 bis 2022 und im ersten Halbjahr 2023 anzuwenden, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-12-30