§ 2 Übereinkommen über weiträumige grenzüberZiel
Artikel 2
Ziel dieses Protokolls ist die Begrenzung von anthropogenen Schwermetallemissionen, die weiträumig grenzüberschreitend befördert werden und bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erheblichen Schaden zufügen, nach Maßgabe der folgenden Artikel.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-02-08