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Abkommen betreffend polizeilicher Zusamm · Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

§ 12 Abkommen betreffend polizeilicher Zusamm

SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN

In KraftAmtlicher Text

Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, sind freundschaftlich im Geiste des gegenseitigen Verständnisses im Wege von Beratungen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zu regeln.