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GQG · Gesundheitsqualitätsgesetz

§ 7 GQGFördermaßnahmen und Anreizmechanismen

In KraftAmtlicher Text

Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).

Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann die Entwicklung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen im Bereich der Qualitätsarbeit unterstützen. Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann auch selbst Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen zur nachhaltigen Verbesserung bzw. Sicherstellung der Qualität von Gesundheitsleistungen setzen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-01