GQG · Gesundheitsqualitätsgesetz
§ 7 GQGFördermaßnahmen und Anreizmechanismen
Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).
Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann die Entwicklung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen im Bereich der Qualitätsarbeit unterstützen. Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann auch selbst Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen zur nachhaltigen Verbesserung bzw. Sicherstellung der Qualität von Gesundheitsleistungen setzen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-07-01