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Stockholmer Übereinkommen über persisten · Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

§ 17 Stockholmer Übereinkommen über persistenNichteinhaltung

Artikel 17

In KraftAmtlicher Text

Die Konferenz der Vertragsparteien erarbeitet und genehmigt so bald wie möglich Verfahren und institutionelle Mechanismen zur Feststellung einer Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Behandlung von Vertragsparteien, in deren Fall eine solche Nichteinhaltung festgestellt worden ist.