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Übereinkommen über weiträumige grenzüber · Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)

§ 16 Übereinkommen über weiträumige grenzüberRatifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 16

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Dieses Protokoll steht ab dem 21. Dezember 1998 Staaten und Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.

(3) Die Staaten oder Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration geben in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls sie beabsichtigen, die Bindung durch die Verfahren nach Artikel 14 Absatz 5b für Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII abzulehnen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-01-20