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Übereinkommen über weiträumige grenzüber · Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)

§ 2 Übereinkommen über weiträumige grenzüberZiel

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Ziel dieses Protokolls ist die Begrenzung, Verringerung oder völlige Verhinderung der Ableitung, Emission und unbeabsichtigten Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-02-26