§ 2 Übereinkommen über weiträumige grenzüberZiel
Artikel 2
Ziel dieses Protokolls ist die Begrenzung, Verringerung oder völlige Verhinderung der Ableitung, Emission und unbeabsichtigten Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-02-26