§ 10 Abkommen zwischen der Slowakei und ÖsterSprachen
Artikel 10
Für die Übersetzung bei Konsultationen und Gesprächen einschließlich der öffentlichen Erörterung ist die einladende Vertragspartei verantwortlich, sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Sprache einigen.