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Abkommen zwischen der Slowakei und Öster · Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

§ 6 Abkommen zwischen der Slowakei und ÖsterKonsultationen

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

(1) Konsultationen können in jedem Stadium der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Bewilligungsverfahrens nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen Ursprungspartei und betroffener Partei stattfinden. Zu Beginn der Konsultationen vereinbaren diese Zeitplan, Inhalt und Teilnehmer.

(2) Inhalt der Konsultationen kann insbesondere sein:

a) Die gegenseitige Unterrichtung über den eigenen Standpunkt;

b) eine Präzisierung der Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen;

c) gemeinsame Maßnahmen, soweit möglich,

d) die Sicherstellung gegenseitiger Information;

e) eine Nachkontrolle.

(3) Teil der Konsultationen kann auch die Behandlung des Vorhabens in bestehenden gemeinsamen Organen sein (z. B. Grenzgewässerkommission).