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Gegenseitiger Datenaustausch in Angelege · Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Rumänien)

§ 6 Gegenseitiger Datenaustausch in Angelege

Zuständige Stellen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind:

Auf österreichischer Seite:

Das Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

Auf rumänischer Seite:

Das Ministerium für Verwaltung und Inneres

Generaldirektion für Information und Inneren Schutz

Generaldirektion für automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(2) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 sind:

Auf österreichischer Seite:

Das Bundesministerium für Inneres

Abteilung III/5

Auf rumänischer Seite:

Das Ministerium für Verwaltung und Inneres

Generaldirektion für Information und Inneren Schutz

Das Nationalflüchtlingsamt

(3) Die Bekanntgabe der Erreichbarkeiten und allfällige Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Stellen erfolgt auf diplomatischem Wege an die andere Vertragspartei.