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Übereinkommen über die Privilegien und I · Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

§ 1 Übereinkommen über die Privilegien und I

Begriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(a) „Das Statut“ bezeichnet das am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen angenommene Römische Statut über die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs;

(b) „Der Gerichtshof“ bezeichnet den durch das Statut errichteten Internationalen Strafgerichtshof;

(c) „„Vertragsstaaten“ bezeichnet die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;

(d) „Vertreter der Vertragsstaaten“ bezeichnet alle Delegierten, stellvertretenden Delegierten, Berater, technischen Sachverständigen und Assistenten der Delegationen;

(e) „Versammlung“ bezeichnet die Versammlung der Vertragsstaaten des Statuts;

(f) „Richter“ bezeichnet die Richter des Gerichtshofs;

(g) „das Präsidium“ bezeichnet das aus dem Präsidenten und Erstem und Zweitem Vizepräsidenten des Gerichtshofs zusammengesetzte Organ;

(h) „Ankläger“ bezeichnet den von der Versammlung gemäß Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Ankläger;

(i) „Stellvertretender Ankläger“ bezeichnet die von der Versammlung gemäß Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Ankläger;

(j) „Kanzler“ bezeichnet den vom Gerichtshof gemäß Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewählten Kanzler;

(k) „Stellvertretender Kanzler“ bezeichnet den vom Gerichtshof gemäß Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Kanzler;

(l) „Berater“ bezeichnet Verteidiger und gesetzliche Vertreter der Opfer;

(m) „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;

(n) „Vertreter internationaler Organisationen“ bezeichnet Exekutivdirektoren internationaler Organisationen, einschließlich jedes an ihrer Stelle handelnden Bediensteten;

(o) „Wiener Übereinkommen“ bezeichnet das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961;

(p) „Verfahrens- und Beweisordnung“ bezeichnet die gemäß Artikel 51 des Statuts angenommene Verfahrensund Beweisordnung.