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Übereinkommen über die Privilegien und I · Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

§ 27 Übereinkommen über die Privilegien und I

Soziale Sicherheit

In KraftAmtlicher Text

Ab dem Zeitpunkt, von dem an der Gerichtshof ein eigenes Sozialversicherungssystem errichtet, sind die in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit für den Gerichtshof von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Sozialversicherungseinrichtungen befreit.