Übereinkommen über die Privilegien und I · Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs § 38 Übereinkommen über die Privilegien und I Depositär In KraftAmtlicher Text Der Generalsekretär ist der Depositär dieses Übereinkommens. ← Vorherige · § 37 Inhalt § 39 · Nächste →