Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konventi · Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention
§ 8 Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konventi
Artikel 8 - Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.