LADV · Luftfahrt-Aufsichtsorgane-Dienstkarten-Verordnung
§ 1 LADVAnwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstkarten für jene Personen, die in Vollziehung des Luftfahrtgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen als Aufsichts- oder Kontrollorgane tätig werden, geregelt.