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LADV · Luftfahrt-Aufsichtsorgane-Dienstkarten-Verordnung

§ 3 LADVPersonenbezogene Daten

In KraftAmtlicher Text

Die Dienstkarte hat folgende personenbezogene Daten aufzuweisen:

1. auf der Vorderseite:

a) Lichtbild,

b) Vor- und Familienname,

c) Funktion,

d) Bezeichnung der Behörde, in deren Namen das Aufsichtsorgan tätig wird,

e) Seriennummer,

f) Schriftzug „Gültig bis“ und das jeweilige Ablaufdatum;

2. auf der Rückseite:

a) rechtliche Grundlagen für die jeweilige Aufsichtstätigkeit

b) Unterschrift des Inhabers.