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Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der in · Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)

§ 5 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der in

Geheimhaltung

In KraftAmtlicher Text

Die für Zwecke dieses Abkommens übermittelten Informationen unterliegen grundsätzlich dem Dienstgeheimnis. Die gemäß diesem Abkommen Informationen erhaltende Vertragspartei gewährleistet für diese eine gleichwertige Geheimhaltung wie die übermittelnde Vertragspartei.