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Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der in · Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)

§ 7 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der in

Ausnahmeregelung

In KraftAmtlicher Text

(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

(2) Die ersuchende Vertragspartei muss in jedem Fall über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.