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Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und B · Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

§ 12 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und BTransparenz der Arbeitsweise subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

1. Die Staaten sorgen für Transparenz bei der Beschlussfassung und sonstigen Handlungen im Rahmen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte.

2. Vertretern anderer zwischenstaatlicher Organisationen und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die mit gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen befasst sind, wird die Möglichkeit eingeräumt, an den Sitzungen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte nach Maßgabe der Verfahren der betreffenden Organisation oder Übereinkunft als Beobachter oder sonst wie teilzunehmen. Besagte Verfahren sollten in dieser Hinsicht nicht zu restriktiv sein. Den zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen wird unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften Einblick in die aktuellen Unterlagen und Berichte der Fischereiorganisationen und Übereinkünfte gewährt.