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Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und B · Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

§ 26 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und BBesondere Unterstützung bei der Durchführung dieses Übereinkommens

Artikel 26

In KraftAmtlicher Text

1. Die Staaten arbeiten zusammen, um Sonderfonds zur Unterstützung von Entwicklungsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens einzurichten, einschließlich Unterstützung bei der Finanzierung der Kosten, die Entwicklungsstaaten durch etwaige Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten entstehen, an welchen sie teilhaben.

2. Die Staaten und internationale Organisationen sollten Entwicklungsstaaten darin unterstützen, neue subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte für die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen zu schaffen bzw. die bestehenden Organisationen oder Übereinkünfte zu stärken.