§ 32 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und BGrenzen der Anwendbarkeit der Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 32
Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens gilt auch für dieses Übereinkommen.
Artikel 32
Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens gilt auch für dieses Übereinkommen.