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Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und B · Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

§ 4 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und BVerhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte, die Hoheitsgewalt und die Pflichten der Staaten nach dem Seerechtsübereinkommen. Dieses Übereinkommen wird im Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen ausgelegt und angewandt.