Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und B · Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände § 42 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und BVorbehalte und Ausnahmen Artikel 42 In KraftAmtlicher Text Zu diesem Übereinkommen sind keine Vorbehalte oder Ausnahmen möglich. Zitiert von Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und B § 0 ← Vorherige · § 41 Inhalt § 43 · Nächste →