§ 49 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und BVerwahrer
Artikel 49
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und seiner Änderungen.
Artikel 49
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und seiner Änderungen.