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VerGV · Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 15 VerGVAuftragsverarbeiter

In KraftAmtlicher Text

Bedienen sich Vereinsbehörden oder Abfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem Zentralen Vereinsregister eines Auftragsverarbeiters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-05-25