ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005
§ 11 ABO 2005Abgabe der Arzneimittel
1. Abschnitt Öffentliche Apotheken
(1) Arzneimittel dürfen nur in der Offizin abgegeben werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die
1. Zustellung von Arzneimitteln gemäß § 8a ApoG,
2. Abgabe in einer dislozierten Abgabestelle gemäß § 8b ApoG,
3. Abgabe im Fernabsatz gemäß den arzneimittelrechtlichen Vorschriften und
4. Hinterlegung nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel nach vorheriger persönlicher Beratung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-04
Verweist auf
- ABO 2005 Art. 8a
- ABO 2005 Art. 8b