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ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005

§ 11 ABO 2005Abgabe der Arzneimittel

1. Abschnitt Öffentliche Apotheken

In KraftAmtlicher Text

(1) Arzneimittel dürfen nur in der Offizin abgegeben werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die

1. Zustellung von Arzneimitteln gemäß § 8a ApoG,

2. Abgabe in einer dislozierten Abgabestelle gemäß § 8b ApoG,

3. Abgabe im Fernabsatz gemäß den arzneimittelrechtlichen Vorschriften und

4. Hinterlegung nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel nach vorheriger persönlicher Beratung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-04