ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005
§ 1a ABO 2005Kurzrufnummer für Apothekendienste
1. Abschnitt Öffentliche Apotheken
Der Apotheker/Die Apothekerin ist verpflichtet, an der telefonischen Gesundheitsberatung 1450 nach Maßgabe einer Richtlinie der Österreichischen Apothekerkammer teilzunehmen.