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ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005

§ 3 ABO 2005Apothekenpersonal

1. Abschnitt Öffentliche Apotheken

In KraftAmtlicher Text

(1) In der öffentlichen Apotheke muss die für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes der Apotheke erforderliche Anzahl an Apothekern/Apothekerinnen (§ 1 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung) beschäftigt werden.

(2) Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nur von Apothekern/Apothekerinnen ausgeübt werden.

(3) Pharmazeutische Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind

1. die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,

2. die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,

3. die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel,

4. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten,

5. die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,

6. die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG und

7. die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG.

(4) Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA), Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen oder anderes Apothekenpersonal der Apotheke darf gemäß § 2 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zur Unterstützung bei pharmazeutischen Tätigkeiten von Apothekern/Apothekerinnen herangezogen werden.

(5) Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen dürfen zur Abgabe von in der Abgrenzungsverordnung angeführten Arzneimitteln herangezogen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-04