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ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005

§ 38 ABO 2005Nachschlagewerke

3. Abschnitt Filialapotheken

In KraftAmtlicher Text

(1) In der Filialapotheke müssen Nachschlagewerke entsprechend den Erfordernissen der Filialapotheke zugänglich sein, zumindest jedoch

1. die jeweils geltende Arzneitaxe,

2. eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Preise der Arzneispezialitäten und Preisaufzeichnungen sonstiger Apothekerwaren,

3. die „Austria-Codex-Fachinformation“ und

4. der aktuelle Erstattungskodex.

(2) Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher und jederzeit für alle in der Filialapotheke tätigen Apotheker/Apothekerinnen abrufbar zu halten.