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ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005

§ 47 ABO 2005Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke

4. Abschnitt Krankenhausapotheken (Anstaltsapotheken)

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten/Patientinnen der Krankenanstalt sind Arzneimittel, gegebenenfalls Medizinprodukte und sonstige krankenhausspezifische Waren in ausreichender Menge zu beschaffen und vorrätig zu halten. Für eine durchschnittliche Lagerreichweite von mindestens 14 Tagen ist vorzusorgen. Dieser Vorrat kann auch von der beliefernden Krankenhausapotheke gehalten werden, wenn dem Patienten/der Patientin die benötigte Ware innerhalb einer Stunde übergeben werden kann.

(2) Für die Lagerung der Arzneimittel gilt § 5.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-04