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ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005

§ 53 ABO 2005

5. Abschnitt Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vorschriften des 4. Abschnitts dieser Verordnung finden auf die Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, die der Ausbildung der Studierenden und der arzneilichen Versorgung tierärztlich behandelter Tiere im Hochschulbereich dienen, sinngemäß Anwendung.

(2) Arzneimittel dürfen nur zur Behandlung von Tieren in den bezeichneten tierärztlichen Bildungsstätten, die der Ausbildung der Studierenden und der arzneilichen Versorgung tierärztlich behandelter Tiere im Hochschulbereich dienen, erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-04