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ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005

§ 6 ABO 2005Beschriftung der Arzneimittelvorratsbehältnisse

1. Abschnitt Öffentliche Apotheken

In KraftAmtlicher Text

Die Vorratsbehältnisse müssen mit einer dauerhaften und deutlich sicht- und lesbaren Aufschrift versehen sein, die den Inhalt eindeutig bezeichnet. Für Arzneimittel sind die im Arzneibuch oder in der Arzneitaxe angeführten Bezeichnungen zu verwenden. Abkürzungen sind nur dann zulässig, wenn sie eindeutig sind. Für Arzneimittel, die weder im Arzneibuch noch in der Arzneitaxe angeführt sind, ist eine sonst allgemein gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung zu verwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-04