ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005
§ 79 ABO 2005
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit alle öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken bekannt zu geben, die Arzneispezialitäten neuverblistern.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-12-28