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Übereinkommen über den Straßenverkehr - · Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen

§ 12 Übereinkommen über den Straßenverkehr -

In KraftAmtlicher Text

Artikel 12

Außer den nach den Artikeln 6 und 11 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär den in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien und anderen Staaten

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 2;

b) die Notifikationen und Erklärungen nach Artikel 3;

c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Zusatzübereinkommens nach Artikel 4;

d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Zusatzübereinkommen nach Artikel 6 Absatz 2, 5 und 7;

e) die Kündigungen nach Artikel 7;

f) das Außerkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens nach Artikel 8.