§ 0 Bereitstellung und Betrieb von Flugsiche
VEREINBARUNG ÜBER DIE BEREITSTELLUNG UND DEN BETRIEB VON FLUGSICHERUNGSEINRICHTUNGEN UND –DIENSTEN DURCH EUROCONTROL IN DER BEZIRKSKONTROLLZENTRALE DES OBEREN LUFTRAUMS FÜR DIE ZENTRALEUROPÄISCHEN FLUGSICHERUNGSDIENSTE (CEATS) (Brüssel, 27. Juni 1997) samt Anlagen
BESONDERE VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 6 DER VEREINBARUNG ÜBER DIE BEREITSTELLUNG UND DEN BETRIEB VON FLUGSICHERUNGSEINRICHTUNGEN UND –DIENSTEN DURCH EUROCONTROL IN DER BEZIRKSKONTROLLZENTRALE DES OBEREN LUFTRAUMS FÜR DIE ZENTRALEUROPÄISCHEN FLUGSICHERUNGSDIENSTE (CEATS)
StF: BGBl. III Nr. 27/2005 (NR: GP XXII RV 56 AB 86 S. 29. BR: AB 6814 S. 700. )
*Bosnien-Herzegowina III 27/2005 *Slowakei III 27/2005 *Tschechische R III 27/2005 *Ungarn III 27/2005
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden gemäß Art. 14 Abs. 2 der Vereinbarungen am 23. September 2003 beim belgischen Außenministerium hinterlegt. Die Vereinbarungen sind gemäß ihren Art. 14 Abs. 4 für Österreich mit 28. August 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des belgischen Außenministeriums haben folgende weitere Staaten die Vereinbarungen ratifiziert bzw. angenommen:
Bosnien und Herzegowina, Slowakei, Tschechien und Ungarn.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden gemäß Art. 3 Abs. 2 der Vereinbarungen am 23. September 2003 beim belgischen Außenministerium hinterlegt. Die Vereinbarungen sind gemäß ihren Art. 3 Abs. 4 für Österreich mit 28. August 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des belgischen Außenministeriums haben folgende weitere Staaten die Vereinbarungen ratifiziert bzw. angenommen:
Bosnien und Herzegowina, Slowakei, Tschechien und Ungarn.
Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraums für die Zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS) (Brüssel, 27. Juni 1997) samt Anlagen;
Besondere Vereinbarung zur Durchführung von Artikel 6 der Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraums für die Zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS) wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Vereinbarungen in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.
Zum Seitenanfang
.
© 2026 Bundeskanzleramt der Republik Österreich
// *:first');
StyleUtility.CreateBorderSpans ('#Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_MainMenuTabStrip_BundesrechtTab > *:first');
StyleUtility.CreateBorderSpans ('#Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_MainMenuTabStrip_LandesrechtTab > *:first');
StyleUtility.CreateBorderSpans ('#Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_MainMenuTabStrip_BezirkeTab > *:first');
StyleUtility.CreateBorderSpans ('#Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_MainMenuTabStrip_GemeinderechtTab > *:first');
StyleUtility.CreateBorderSpans ('#Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_MainMenuTabStrip_JudikaturTab > *:first');
StyleUtility.CreateBorderSpans ('#Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_MainMenuTabStrip_SonstigeTab > *:first');
StyleUtility.CreateBorderSpans ('#Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_MainMenuTabStrip_GesamtabfrageTab > *:first');
//]]>
Verweist auf
- B-VG § 49
- Bereitstellung und Betrieb von Flugsiche Art. 14
- Bereitstellung und Betrieb von Flugsiche Art. 3