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Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u · Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)

§ 2 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u

In KraftAmtlicher Text

Artikel II

(zu Artikel 1 des Übereinkommens in Verbindungmit Artikel 3 des Zusatzprotokolls)

Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:

a) in Angelegenheiten der Wiederaufnahme des Verfahrens;

b) in Gnadensachen;

c) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder Anhaltung oder für ungerechtfertigte Verurteilung, soweit nicht Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden sind.