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Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u · Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)

§ 8 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u

In KraftAmtlicher Text

Artikel VIII

(zu Artikel 10 des Übereinkommens)

Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuß nach Artikel 10 Abs. 3 des Übereinkommens verlangen.