PSG 2004 · Produktsicherheitsgesetz 2004
§ 12 PSG 2004
3. ABSCHNITT Überwachung, behördliche Maßnahmen, Information der Öffentlichkeit
Zur Vermeidung von Gefährdungen durch gefährliche Produkte kann der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in mit Verordnung bestimmen, dass Verbraucher/innen Maßnahmen gemäß § 11 unterstützen müssen, indem sie insbesondere Rückrufen Folge leisten.