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PSG 2004 · Produktsicherheitsgesetz 2004

§ 12 PSG 2004

3. ABSCHNITT Überwachung, behördliche Maßnahmen, Information der Öffentlichkeit

In KraftAmtlicher Text

Zur Vermeidung von Gefährdungen durch gefährliche Produkte kann der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in mit Verordnung bestimmen, dass Verbraucher/innen Maßnahmen gemäß § 11 unterstützen müssen, indem sie insbesondere Rückrufen Folge leisten.