PSG 2004 · Produktsicherheitsgesetz 2004
§ 17 PSG 2004
3. ABSCHNITT Überwachung, behördliche Maßnahmen, Information der Öffentlichkeit
Im Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 sind auch die Organe der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung ermächtigt, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides zu treffen; § 15 Abs. 2 bis 6 und § 16 sind sinngemäß anzuwenden.