PSG 2004 · Produktsicherheitsgesetz 2004
§ 27 PSG 2004
5. ABSCHNITT
Ein/e In-Verkehr-Bringer/in, der/die
1. einer Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 6,
2. Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen des § 15,
3. den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 oder
4. den Bestimmungen des § 14 Abs. 7
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.