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PSG 2004 · Produktsicherheitsgesetz 2004

§ 27 PSG 2004

5. ABSCHNITT

In KraftAmtlicher Text

Ein/e In-Verkehr-Bringer/in, der/die

1. einer Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 6,

2. Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen des § 15,

3. den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 oder

4. den Bestimmungen des § 14 Abs. 7

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.