PSG 2004 · Produktsicherheitsgesetz 2004
§ 9 PSG 2004
3. ABSCHNITT Überwachung, behördliche Maßnahmen, Information der Öffentlichkeit
Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen sind die zuständigen Behörden zur automationsunterstützten Verarbeitung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten Daten, insbesondere der gemäß § 8 gemeldeten Daten, ermächtigt. In-Verkehr-Bringer/innen haben jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-05-25