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Übernahme von illegal aufhältigen Person · Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)

§ 10 Übernahme von illegal aufhältigen Person

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Alle mit der Übernahme der Person gemäß den Artikeln 1, Absatz 1, 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Übernahme der Person gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7.