Rotterdamer Übereinkommen über das Verfa · Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel § 27 Rotterdamer Übereinkommen über das VerfaVorbehalte Artikel 27 In KraftAmtlicher Text Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. ← Vorherige · § 26 Inhalt § 28 · Nächste →