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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkomm · Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Kroatien

§ 0 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkomm

In KraftAmtlicher Text

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Abkommens, der Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits samt Schlussakte und Erklärungen

StF: BGBl. III Nr. 69/2005 (NR: GP XXI RV 975 S. 91. BR: AB 6574 S. 684. )

Die Notifikation wurde am 15. März 2002 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 129 mit 1. Februar 2005 in Kraft getreten.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits samt Schlussakte und Erklärungen wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Abkommens, der Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

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