§ 41 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung
Methoden und Modalitäten
Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41 , veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010 ).
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:
a) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;
b) regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten;
c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;
d) Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Workshops;
e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften.