§ 72 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung
ARTIKEL 72
Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41 , veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010 ).
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für Ägypten ein Finanzierungspaket mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt.
Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:
Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;
Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur;
Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten;
Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf Ägypten, insbesondere durch Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und Ausbau der Exportkapazitäten Ägyptens;
flankierende sozialpolitische Maßnahmen;
Förderung der Kapazitäten und der fachlichen Kompetenz Ägyptens im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum;
gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen für die Durchführung bilateraler Abkommen über die Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung;
flankierende Maßnahmen für den Erlass und die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften.