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Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung · Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

§ 75 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung

ARTIKEL 75

In KraftAmtlicher Text

Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41 , veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010 ).

(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Ägyptens andererseits zusammen.

(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Regierung Ägyptens geführt.