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Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung · Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

§ 78 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung

ARTIKEL 78

In KraftAmtlicher Text

Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41 , veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010 ).

(1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Ägyptens andererseits zusammen.

(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und einem Vertreter der Regierung Ägyptens geführt.